Wer muss melden?
Alle Arbeitgeber und Zahlstellen, bei welchen ein Arbeitnehmer keine Versicherungsnummer gemeldet hat.
Wann ist zu melden?
Eine Meldung zur Versicherungsnummernvorabfrage ist immer durchzuführen, sofern eine Meldung nach § 28a SGB IV erforderlich ist und keine Versicherungsnummer für den betroffenen Arbeitgeber vorliegt. Seit dem 01.01.2023 besteht in diesem Fall für Arbeitgeber und Zahlstellen eine Verpflichtung zur Versicherungsnummernvorabfrage.
Wie ist zu melden?
Die Versicherungsnummernvorabfrage ist ausschließlich über das Lohnabrechnungsprogramm oder alternativ über die Ausfüllhilfen abzugeben. Eine Abfrage per Post oder E-Mail ist nicht möglich.
Was ist zu melden?
Um einen Abgleich mit den vorhandenen Daten machen zu können, sind folgende Daten zwingend erforderlich:
- Vorname
- Nachname
- Geburtsdatum
- Aktuelle Anschrift
- Geburtsname (optional)
- Geburtsort (optional)
Was passiert mit den Daten?
Es gibt mehrere Szenarien:
- Es wird eine vorhandene Versicherungsnummer herausgefunden.
- Falls noch keine Versicherungsnummer vorhanden ist, wird eine Neue vergeben.
- Falls mehrere Versicherungsnummern in Frage kommen, wird durch eine Überprüfung die korrekte Versicherungsnummer herausgefunden.
In allen Fällen wird die ermittelte Versicherungsnummer an die absendende Stelle zurückgesendet.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Eine Versicherungsnummer wird eindeutig den gemeldeten persönlichen Daten des Arbeitgebers zugeordnet. Bei Ähnlichkeiten oder Gleichheiten in Vor- oder Nachnamen oder z.B. bei gleichem Geburtsdatum, usw. ist es wichtig, auf Korrektheit und richtige Schreibweise bei den persönlichen Daten zu achten. Auch ist es zwingend erforderlich, die gemeldeten Daten aktuell zu halten. Z.B. hat nach einem Umzug der Versicherte die aktuelle Adresse an den Rentenversicherungsträger zu melden.
Wie funktioniert die Datenübermittlung für DSVV?
Im Meldeverfahren nach der DEÜV gibt es Vorschriften, wie datenschutzwürdige Daten von Versicherten an die entsprechende Datenannahmestelle übertragen werden dürfen. Für die Versicherungsnummernvorabfrage ist die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) die datenannehmende Stelle. Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Inneren aufgeführt sind. Dies sind grundsätzlich nach § 22 DEÜV zertifizierte Lohnabrechnungsprogramme, die ihr Zertifikat nur aus systemgeprüften Abrechnungsprogrammen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen durch die ITSG erhalten.
Die Versicherungsnummernvorabfrage ist direkt bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) nur elektronisch möglich. Derzeit sind nachfolgend aufgeführte Übertragungswege möglich. Diesbezüglich nehmen sie bitte Kontakt zu Ihrem Softwarehersteller auf.
1. Versicherungsnummernvorabfragen können über den Kommunikationsserver der DSRV oder der GKV mit dem einheitlichen XML-basierten Transportverfahren (eXTra) durchgeführt werden. Dies ist ein offener, frei verfügbarer Standard für den Datenaustausch, der unter Federführung der AWV von Wirtschaft und Verwaltung gemeinsam auf der Basis bestehender Verfahren entwickelt wurde.
Die Unterschiede in der Handhabung und die Bedeutung der einzelnen Elemente werden erläutert in den jeweiligen Abschnitten der Schnittstellenspezifikation unter dem Link:
www.extra-standard.de
2. Sollten Sie Ihr bisheriges Verfahren für Versicherungsnummernvorabfragen nicht nutzen können, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Firma über das SV-Meldeportal registrieren zu lassen, um dann selbst in Notfällen Versicherungsnummernvorabfragen termingerecht durchführen zu können. Bitte achten Sie darauf, dass die aktuellste Programmversion installiert ist. Hierzu erhalten Sie unter folgendem Link weiterführende Informationen:
SV-Meldeportal